Die Wahrung der Aufsichtspflicht ist grundsätzlich Sache der Eltern. Mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages wird sie für einen Teil des Tages (höchstens die jeweils bekannt gegebene Öffnungs-bzw. individuell abgestimmte Betreuungszeit) vom Träger der Einrichtung – ausgeübt durch das pädagogische Personal - übernommen.